
AMONYX
Welche Art, wie viele, woher sie kommen. Erst danach steht fest, ob überhaupt ein Mittel nötig ist – und welches erlaubt ist.

So läuft es ab
Nach dem ersten Termin wissen Sie, welche Art vorliegt und was dagegen zulässig ist.
Befallskontrolle

Art bestimmen, Ausmaß abgrenzen, Spuren und Fundorte festhalten. Ohne Bestimmung kein Mittel.
Eintrittswege

Löcher, Fugen, Lüftungen, Lieferwege. Was offen bleibt, bringt den Befall zurück.
Maßnahme

Verschließen, fallenstellen, Köderstellen setzen – oder behandeln, wo es nicht anders geht.
Nachkontrolle

Wiederkommen, zählen, dokumentieren. Erst wenn nichts mehr anläuft, ist es vorbei.
Wild lebende Tiere darf niemand ohne vernünftigen Grund töten – das steht in § 39 BNatSchG und gilt auch für Wespen am Rollladenkasten. In vielen Fällen ist die Antwort nicht Gift, sondern Abwarten: Ein Wespenvolk stirbt im Herbst von selbst ab, und das Nest wird nicht wieder besiedelt. Bei der Hornisse geht es noch weiter. Sie ist nach der Bundesartenschutzverordnung besonders geschützt, ihr Nest zu zerstören fällt unter die Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG, und eine Ausnahme kann nur die untere Naturschutzbehörde erteilen. Wir holen diese Genehmigung ein oder siedeln um. Wenn jemand Ihnen am Telefon sofort die Entfernung zusagt, hat er nicht nachgesehen, was dort hängt.
Bestimmung vor Mittel
Erst die Art, dann die Maßnahme – nicht umgekehrt
Sachkunde
Nachweis nach § 15c GefStoffV, Angaben bitte eintragen
Geschützte Arten
Wespen und Hornissen nach Naturschutzrecht behandelt
Nachkontrolle dokumentiert
Wir kommen wieder und schreiben auf, was wir finden
Diskret
Unbeschriftetes Fahrzeug auf Wunsch – bitte eintragen
Dürfen Sie ein Hornissennest entfernen?
Nicht ohne Weiteres. Die Hornisse ist besonders geschützt; eine Ausnahme von den Zugriffsverboten erteilt im Einzelfall die untere Naturschutzbehörde (§ 45 Abs. 7 BNatSchG). Wir stellen den Antrag.
Muss das Wespennest überhaupt weg?
Oft nicht. Das Volk stirbt im Herbst ab und das Nest wird nicht wiederbesiedelt. Wir sehen uns Lage und Abstand an und sagen, ob Abwarten geht.
Welche Mittel setzen Sie ein?
Nur zugelassene Biozid-Produkte, und die mit Sachkundepflicht nur mit entsprechendem Nachweis (§ 15c GefStoffV). Was wir eingesetzt haben, steht im Protokoll.
Was passiert beim ersten Termin?
Befallskontrolle. Art bestimmen, Ausmaß abgrenzen, Eintrittswege suchen. Über Mittel wird erst danach gesprochen.
Wie schnell kommen Sie?
Tragen Sie Ihre üblichen Reaktionszeiten ein – und ob Sie außerhalb der Geschäftszeiten erreichbar sind.
Kommen Sie auch in Betriebe mit Hygienepflichten?
Tragen Sie ein, welche Branchen Sie betreuen und welche Dokumentation Sie dafür führen.



Nächster Schritt
Wo, wie oft, wie viele – und wenn möglich ein Foto. Daraus lässt sich die Art meist schon einordnen.
Alle Texte, Zahlen und Bilder sind Beispiele und gehören zur Vorlage – nicht zu einem echten Betrieb. Gewerbliche Schädlingsbekämpfung ist anmeldepflichtig (§ 14 GewO); bestimmte Biozid-Produkte darf nur anwenden, wer die Sachkunde nach § 15c Abs. 3 GefStoffV besitzt. Wespen und Hornissen sind geschützt – ein Hornissennest braucht eine Ausnahme der Naturschutzbehörde (§ 45 Abs. 7 BNatSchG).