
AMONYX
Kleine Gruppe, feste Abläufe, echte Räume. Vor dem ersten Tag kennen wir uns – und vor dem ersten Abschied auch.

Eine Eingewöhnung, die am Montag beginnt und am Dienstag funktioniert, hat nicht stattgefunden. Wir fangen mit kurzen gemeinsamen Stunden an, in denen eine Bezugsperson dabei bleibt. Die erste Trennung dauert Minuten, nicht Stunden, und sie wird abgebrochen, wenn das Kind sich nicht trösten lässt. Danach wird verlängert, Schritt für Schritt. Das dauert länger als ein Übergabetermin und ist der Grund, warum die Kinder später gern kommen.
Angebot
Die Zeiten tragen Sie selbst ein. Was hier steht, ist der Rahmen, nicht der Stundenplan.
Betreuung am Tag
Feste Gruppe, feste Zeiten, derselbe Raum. Wechsel gibt es nur, wenn er sich nicht vermeiden lässt.
Begleitete Eingewöhnung
Erst gemeinsam mit einer Bezugsperson, dann in kleinen Schritten allein.
Essen und Schlafen
Warme Mahlzeit, Mittagsruhe, eigener Platz zum Hinlegen. Tragen Sie ein, wie Sie es halten.
Draußenzeit
Jeden Tag raus, bei fast jedem Wetter. Garten oder Spielplatz eintragen.
Randzeiten
Früher Start oder späteres Ende – tragen Sie ein, was möglich ist.



Wie lange dauert die Eingewöhnung?
Das entscheidet das Kind. Planen Sie Wochen ein, nicht Tage – und die erste Woche mit Begleitung.
Wie viele Kinder sind gleichzeitig da?
Die Erlaubnis gilt für höchstens fünf gleichzeitig anwesende fremde Kinder.
Was passiert, wenn Sie krank werden?
Tragen Sie ein, ob eine Vertretung vereinbart ist und wer sie übernimmt.
Sind die Kinder versichert?
Ja, während der Betreuung über die gesetzliche Unfallversicherung. Für den Weg gilt das ebenfalls.
Was kostet ein Platz?
Das hängt an Stundenumfang und an der Beteiligung des Jugendamts. Tragen Sie Ihre Sätze ein.
Kennenlernen
Ein Nachmittag genügt für den ersten Eindruck. Mitbringen müssen Sie nur das Kind und Zeit.
Alle Texte, Zahlen und Bilder sind Beispiele und gehören zur Vorlage – nicht zu einem echten Betrieb. Erlaubnispflichtig: Wer ein Kind mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt betreut, braucht die Pflegeerlaubnis des Jugendamts nach § 43 SGB VIII.