Amonyx Studio

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Baum & HeckeVorlage · Haus & Garten · Beispieltexte

1. März – 30. Sept.

In dieser Zeit ist Fällen verboten (§ 39 BNatSchG)

Satzung prüfen

Fast jede Gemeinde hat eigene Regeln

Baumpflege & Fällung

Ein Baum wird nicht abgesägt, weil er groß ist.

Wir schauen uns an, ob er noch standsicher ist – und sagen auch dann etwas, wenn die Antwort lautet: er bleibt.

So läuft es ab

Vom Blick nach oben bis zum leeren Hof

Vier Schritte. Du weißt nach dem ersten Termin, ob der Baum bleiben kann.

Begutachtung

Standsicherheit, Krankheit, Nachbarschaft – und die Satzung.

Sicherung

Absperren, Seile setzen, Fallrichtung festlegen.

Schnitt

Kronenpflege oder Fällung in Teilen, je nach Platz.

Aufräumen

Häckseln, abfahren, Stock fräsen auf Wunsch.

Einblicke

Worauf es ankommt

Die Genehmigung ist der Teil, an dem es meistens scheitert.

Viele Bäume dürfen gar nicht fällt werden – wegen der Brutzeit, wegen der Baumschutzsatzung oder beides. Wer das übergeht, zahlt im schlimmsten Fall ein Bußgeld und muss nachpflanzen. Wir prüfen das vorher und sagen dir ehrlich, wenn es nicht geht.

Brutzeit beachtet

1. März bis 30. September ist Fällen verboten.

Satzung geprüft

Wir fragen bei der Gemeinde nach, nicht du.

Gesichert gearbeitet

Mit Seil, wo die Hebebühne nicht hinkommt.

Ehrlich zum Zustand

Auch dann, wenn der Baum stehen bleiben kann.

Häufige Fragen

Darf ich meinen Baum einfach fällen?

Nicht zwischen 1. März und 30. September (§ 39 BNatSchG) – und oft gar nicht ohne Genehmigung der Gemeinde.

Was kostet eine Fällung?

Das hängt an Höhe, Platz und Abtransport. Wir sehen uns den Baum an und machen ein Angebot.

Nehmt ihr das Holz mit?

Trag hier ein, ob das im Preis liegt oder ob du es als Brennholz lässt.

Was ist nach einem Sturm?

Ruf an. Gefahr im Verzug ist ausdrücklich erlaubt – aber dokumentiert werden sollte es trotzdem.

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Alle Texte, Zahlen und Bilder sind Beispiele und gehören zur Vorlage – nicht zu einem echten Betrieb. Baumpflege ist zulassungsfrei – du brauchst nur ein angemeldetes Gewerbe. Achte aber auf die Schonzeit vom 1. März bis 30. September (§ 39 BNatSchG) und die Baumschutzsatzung deiner Gemeinde.